Hinweisgeberschutz
Im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) und zur Sicherstellung eines ethischen sowie gesetzes- und rechtskonformen Verhaltens im Katholischen Kirchengemeindeverband Pastoraler Raum Cloppenburg-Löningen (KKGV) haben wir die Fachstelle Recht im Bischöflich Münsterschen Offizialat mit der Aufgabe der internen Meldestelle betraut.
Sie haben als Mitarbeitende des KKGV hierüber die Möglichkeit, Meldungen über straf- oder bußgeldbewehrte Verstöße und sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften i.S. § 2 HinSchG, - auch vollständig anonym - abzugeben.
Die Beauftragten der Meldestelle wahren die Vertraulichkeit Ihrer Identität, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen oder Sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass dies der Fall ist. Das Gebot der Vertraulichkeit Ihrer Identität gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle für die eingehende Meldung zuständig ist.
Sie sind gegen Repressalien gem. § 36 HinSchG geschützt, wenn Sie diesen Meldekanal für einen Hinweis nutzen. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben. Dieser Schutz ist aber nicht gegeben, wenn von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Information gemeldet wird.
Die Meldestelle dient nicht nur der Aufklärung von Rechtsverstößen, sondern auch der Verhinderung und Prävention von Verstößen. Diese Zielsetzung richtet sich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Was wird wo gemeldet:
Im Hinblick auf Beschwerden, die keine Rechtsverstöße i.S.d. § 2 HinSchG beinhalten, bleibt es beim bisherigen Beschwerdeverfahren.
Rechtsverstöße im sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG, bei denen keine Repressalien zu befürchten sind, sind an die interne Meldestelle unter https://hinweisgeberschutz.kkol.de/ zu richten.
Rechtsverstöße im sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG, bei denen Repressalien zu befürchten sind, sind an die externe Meldestelle: www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html zu richten.
Bei Hinweisen auf sexualisierte Gewalt gegen Minderjährige sowie schutz- und hilfsbedürftige Erwachsene wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Ansprechpartner unter www.bistum-muenster.de/sexueller_missbrauch.
Häufig gestellte Fragen
Wer darf melden?
Es gilt eine Beschränkung auf den beruflichen Kontext, d.h.:
Informationen über Verstöße fallen nur in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie sich auf den – auch ehemaligen – Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt steht/stand, beziehen.
Was darf gemeldet werden, um in den Anwendungsbereich des Gesetzes zu fallen?
Es dürfen Verstöße gemeldet werden. Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fallen.
Hier werden zahlreiche Verstöße genannt, z.B. Verstöße
- gegen Strafvorschriften,
- , die bußgeldbewehrt sind (mit Ausnahmen),
- gegen den Arbeits- und/oder Gesundheitsschutz, das Mindestlohngesetz, Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
- gegen Regelungen des Datenschutzes, gegen die Sicherheit in der Informationstechnik, gegen Vorgaben des Umweltschutzes
Wie kann ich einen Hinweis abgeben?
Hinweisgebende Personen haben die Wahl, ob sie sich an eine interne Meldestelle des Arbeitgebers oder eine externe Meldestelle beim Bundesamt der Justiz (s.u.) wenden.
Nachfolgender Link führt Sie zu unserer internen Meldestelle:
http://hinweisgeberschutz.kkol.de/
Die hinweisgebenden Personen sollen nach dem Wortlaut des Gesetzes, in denjenigen Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.
Neben der zuvor beschriebenen anonym digitalen Meldung besteht auch die Möglichkeit, Verstöße der internen Meldestelle unter der kostenfreien Sonderrufnummer 0800 0060884 oder per E-Mail unter hinweisgeberschutz(at)bmo-vechta.de zu melden.
Was genau ist die interne Meldestelle?
Die Fachstelle Recht im Bischöflich Münsterschen Offizialat ist für die Römisch-Katholische Kirche im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster mit der Aufgabe der internen Meldestelle betraut. Diese hat einen vertraulichen Meldekanal geschaltet.
Nur der/die Leiter(in) und der/die Stellvertreter(in) der Fachstelle Recht erhalten Kenntnis von Ihrer Meldung und begleiten die weiteren wesentlichen Schritte der Aufklärung. Weitere, unbefugte Mitarbeitende erhalten keinen Zugriff auf Ihre Meldung. Sämtliche Informationen Ihrer Meldung werden gemäß dem Vertraulichkeitsgebot des § 8 HinSchG im Hinblick auf die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand der Meldung sind und der sonstigen in der Meldung ggf. genannten Personen streng vertraulich behandelt.
Neben der zuvor beschriebenen anonym digitalen Meldung besteht auch die Möglichkeit, Verstöße der internen Meldestelle unter der kostenfreien Sonderrufnummer 0800 0060884 oder per E-Mail unter hinweisgeberschutz(at)bmo-vechta.de zu melden.
Wie genau bin ich vor Repressalien geschützt?
Erleiden Sie nach Ihrer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die Sie benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.
Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, Ihnen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die hinweisgebende Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Damit sind Sie nach Maßgabe des HinSchG z. B. geschützt vor:
- Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen,
- Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;
- Aufgabenverlagerung, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;
- Versagung der Teilnahem an Weiterbildungsmaßnahmen;
- Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;
- Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion;
- Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
- Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung.
Sieht das Gesetz Sanktionen wegen Falschmeldungen vor?
Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist. Zudem besteht kein Schutz aus dem HinSchG vor Repressalien.
Die externe Meldestelle erreichen Sie unter:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html
Warum hat mein Dienstgeber eine Meldestelle eingerichtet?
Grund ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das am 02.07.2023 in Kraft getreten ist. Mit Hilfe des HinSchG wurde die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Der Schutz hinweisgebender Personen (Whistleblower) und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen soll gestärkt und es soll sichergestellt werden, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen (Repressalienverbot) drohen.
Welche Daten werden erhoben und wie werden sie verarbeitet?
Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben hat einen hohen Stellenwert für uns. Auf dieser Seite möchten wir Sie über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die Sie uns im Rahmen einer Anzeige bzw. eines Hinweises über mögliche Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben oder interne Regelungen („Regel-Verstöße“) mitteilen, informieren.
Datenschutz
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Justitiar
Leiter der Fachstelle Recht
andreas.windhaus AT bmo-vechta.de
04441 872-445
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